1701) und hiervon ist angesichts des Verhaltens von G.________ auch bei ihm auszugehen (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz [pag. 5354, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen nachfolgend im Einzelnen zu würdigen. 13.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Vorab kann der Vorinstanz dahingehend zugestimmt werden, als die Aussagen des Beschuldigten auffallend oft widersprüchlich sind. So gelingt es ihm, innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen einen Widerspruch zu formulieren, indem er