An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Töchter und von E.________ viele Übereinstimmungen hinsichtlich der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltensweisen zu finden sind, die teilweise auch vom Beschuldigten selbst so bestätigt werden. Diesbezüglich fällt auf, dass sowohl in der Familie CQ.________ als auch in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ ein Klima der Angst geherrscht hatte, welches vom Beschuldigten mittels Tätlichkeiten, Drohungen und Kontrolle geschaffen und aufrechterhalten worden war (vgl. E. 14. und E. 15. hiernach).