Bei wiederholter häuslicher Gewalt und ähnlichen Nächten sei es für ein Opfer kaum mehr möglich, die einzelnen Vorfälle zuzuordnen. Deshalb sei entsprechend der Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber pauschale Bestreitungen, würden schwanken und seien widersprüchlich (pag. 5832). 13.4 Erwägungen der Kammer 13.4.1 Vorbemerkung An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Töchter und von E._____