Dagegen spreche, dass AO.________ CQ.________, welche das beste Verhältnis zum Vater habe, selbst angebe, dass sie Angst vor ihm gehabt hätten und sie selbst Angst gehabt habe, dass er durchdrehe. Der Vater habe viel Alkohol getrunken und auch mal zugeschlagen. Die Straf- und Zivilklägerin sei sich in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft nicht mehr sicher gewesen betreffend den Geschlechtsverkehr. Sie habe es in den zeitnächsten Einvernahmen besser gewusst, was nicht erstaune. Bei wiederholter häuslicher Gewalt und ähnlichen Nächten sei es für ein Opfer kaum mehr möglich, die einzelnen Vorfälle zuzuordnen.