13.3.3 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Fürsprecherin B.________ führte im oberinstanzlichen Parteivortrag für die Strafund Zivilklägerin im Wesentlichen aus, bis auf ein Detail habe die Straf- und Zivilklägerin stringent und konstant ausgesagt und nicht aggraviert. Es mangle an typischen Lügensignalen und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin würden von den Aussagen der Töchter untermauert. Die Frage, ob die Kinder beeinflusst worden seien, könne sich stellen. Dagegen spreche, dass AO.