_ habe erklären wollen, dass er in Schwierigkeiten sei, der Beschuldigte es aber nicht habe verstehen dürfen, weshalb sie gelächelt habe. Auch in ihren oberinstanzlichen Aussagen seien keine Aggravierungstendenzen erkennbar. Demgegenüber würden die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Er bestreite pauschal, mache Erinnerungslücken geltend und verharmlose. Immerhin habe er zugegeben, das E.________ mindestens teilweise die «Sex-Treffen» nicht gewollt habe. Namentlich das zweite Treffen und beim vierten Treffen habe sie keine Wahl gehabt. Es stelle sich Frage, warum sie keine Wahl gehabt habe.