Auch ihre Beschreibung, dass der Beschuldigte nach einem ersten Schlag mit den Zähnen geknirscht und sie gewusst habe, dass er sie wieder schlagen werde, spreche für Selbsterlebtes. Der Beschuldigte habe selbst zugegeben, dass er E.________ geschlagen habe. Auch das kontrollierende Verhalten habe E.________ nachvollziehbar geschildert. Sie habe nicht selbst die Polizei avisiert, sondern sich an AP.________ und die Schulleitung gewandt. Dies zeige das Ausmass der Kontrolle des Beschuldigten über sie. Aber auch N.________ und O.________ hätten beschrieben, dass sie gegenüber dem Beschuldigten ein unterwürfiges Verhalten gehabt habe.