Einzig habe es bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft betreffend den Ablauf des Vorfalls einen Widerspruch gegeben, da die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr genau habe sagen können, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht. Allerdings seien seit dem Vorfall 2 Jahre vergangen und sie habe selbst ausgesagt, sie könne sich an die wirklich schlimmen Punkte gut erinnern, aber an jedes Detail sei schwierig. Im Rahmen der Hauptverhandlung und der Berufungs-