13.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Straf- und Zivilklägerin seien die tatnächsten Aussagen des Opfers mit dem besten Erinnerungsvermögen zentral. Bereits in der ersten Einvernahme habe sie ausgesagt, dass sie mit dem Beschuldigten Sex gehabt habe, nachdem er sie geschlagen habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme habe sie das Geschehene detaillierter erzählt. Es fänden sich sehr originelle Schilderungen in ihren Aussagen.