Dies ändere nichts an der Einschätzung, dass er sie nicht gezwungen habe. Es sei deutlich nicht korrekt, wenn die Vorinstanz folgere, dass diese Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, dass sie die sexuellen Aktivitäten zu Dritt gemeinsam festgelegt hätten oder es ihm zumindest gelungen sei, E.________ hiervon zu überzeugen, weil er sie habe überreden können und sie ihm zuliebe die sexuellen Wünsche erfüllt habe (pag. 5820). 13.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft