Allerdings sei der Beschuldigte nicht in der Lage, sich sprachlich differenziert auszudrücken. Er könne sich nicht so ausdrücken, dass er eine bewusste Unterscheidung zwischen gezwungen, gewollt und einverstanden gewesen machen könne. Dies übersteige seine sprachlichen Möglichkeiten auf Deutsch (pag. 5818). Weiter sei der Beschuldigte bei der Einschätzung, dass sie den Geschlechtsverkehr zu Dritt alle gewollt hätten, geblieben. Er habe vor der Polizei selbstkritisch eingeräumt, dass E.________ ihm gesagt habe, dass sie sich schmutzig gefühlt habe. Dies ändere nichts an der Einschätzung, dass er sie nicht gezwungen habe.