Er habe an der Hauptverhandlung und auch in der Berufungsverhandlung angegeben, dass ihm die Straf- und Zivilklägerin nie persönlich gesagt habe, dass sie keine Lust auf Sex habe und dieser immer einvernehmlich gewesen sei. Seine Aussagen in Bezug auf E.________ würden ebenfalls konstant das Gleiche besagen, wonach sie zu den «Sex-Treffen» gegangen sei, um ihn zufrieden zu stellen und ihm einen Gefallen zu tun. Die Vorinstanz habe versucht, aus ihrer Sicht bestehende Widersprüche aufzeigen. Allerdings sei der Beschuldigte nicht in der Lage, sich sprachlich differenziert auszudrücken.