28 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten brachte die Verteidigung schliesslich vor, es sei bezeichnend, dass die Straf- und Zivilklägerin die Frage, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, stets mit nein beantwortet habe. Diese Angabe stimme mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Er habe an der Hauptverhandlung und auch in der Berufungsverhandlung angegeben, dass ihm die Straf- und Zivilklägerin nie persönlich gesagt habe, dass sie keine Lust auf Sex habe und dieser immer einvernehmlich gewesen sei.