Die Straf- und Zivilklägerin mache eine vollständige Kehrtwende, wenn sie in der ersten Einvernahme angebe, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie eigentlich keine Lust auf Sex habe und dann später sage, er habe es immer gewusst. Hinzu komme die dritte Version, die irgendwo dazwischen liege. Demnach habe es der Beschuldigte bemerkt, aber nicht wahrhaben wollen (pag. 5815). Weiter führte die Verteidigung aus, bei der oberinstanzlichen Befragung von E.________ habe es sich um einen exemplarischen Fall einer Verstärkungstendenz gehandelt.