Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten gegen die Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage in ihrer Würdigung die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch logische Konstanz und Widerspruchsfreiheit auszeichnen könne. Die Straf- und Zivilklägerin mache eine vollständige Kehrtwende, wenn sie in der ersten Einvernahme angebe, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie eigentlich keine Lust auf Sex habe und dann später sage, er habe es immer gewusst.