, S. 108 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz stellte nur insoweit auf die Aussagen des Beschuldigten ab, als sie mit anderen objektiven oder subjektiven Beweismitteln übereinstimmten. Ein allfälliges Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin bzw. der gemeinsamen Kinder vermochte die Vorinstanz nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sie glaubhaft einen bei häuslicher Gewalt häufig erscheinenden Handlungsverlauf geschildert habe. Auch bei E.______