Sie erachtete auch ihre Aussagen als glaubhaft und stellte darauf ab. Hinsichtlich der Verwechslung einiger Details sei dies mit der Aufregung und mit Blick auf die gesamten Umstände erklärbar. Ihre Aussagen liessen sich – sofern vorhanden – mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen (pag. 5348 ff., S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;