Unsicherheiten betreffend den Geschlechtsverkehr seien aufgrund des Zeitablaufs sowie der sonstigen traumatischen Erlebnisse nachvollziehbar. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Aggravierungstendenzen gezeigt, sondern einen geringfügig weniger schwerwiegenden Ablauf des Geschehens geschildert (pag. 5326 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit E.________ würdigte die Vorinstanz deren Aussagen unter dem Titel der jeweiligen Vorfälle. Sie erachtete auch ihre Aussagen als glaubhaft und stellte darauf ab.