Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet und hierauf ebenfalls direkt im Rahmen der nachfolgenden Aussagenwürdigung eingegangen. 13.2 Aussagenwürdigung der Vorinstanz Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Straf- und Zivilklägerin erachtete die Vorinstanz die von ihr gemachten Aussagen als logisch, widerspruchsfrei, konstant und glaubhaft. Unsicherheiten betreffend den Geschlechtsverkehr seien aufgrund des Zeitablaufs sowie der sonstigen traumatischen Erlebnisse nachvollziehbar.