Inwiefern hierfür die Wahrnehmung der Körpersprache oder der Akustik während der oberinstanzlichen Einvernahmen unabdingbar gewesen wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall als äusserst hoch einzustufenden Interessen der Opfer auf Vermeidung der Konfrontation und der im Verfahren bereits gewährten Konfrontationsrechte, erachtet die Kammer das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation mit den Belastungszeuginnen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung