778 ff.; pag. 2097 ff.), was dem Beschuldigten ermöglichte, die Befragungen zu verfolgen und insbesondere das Aussageverhalten des Opfers zu beobachten. Der Beschuldigte hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen infrage zu stellen und dazu Stellung zu nehmen. Inwiefern hierfür die Wahrnehmung der Körpersprache oder der Akustik während der oberinstanzlichen Einvernahmen unabdingbar gewesen wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.