5787 ff.). Mit E.________ fand vor der Staatsanwaltschaft des Kantons AL.________(Kanton) überdies eine Konfrontationseinvernahme statt. Dem übersetzten Protokoll geht hervor, dass der Beschuldigte auf die Aussagen von E.________ sogleich Stellung nehmen konnte (pag. 1361 ff.). Vorinstanzlich gab sie gar an, es habe eine Videoübertragung stattgefunden. So habe sie die Übersetzung für den Beschuldigten jeweils gehört (pag. 5164 Z. 13 und Z. 37). Zwei der Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin wurden zudem audiovisuell übertragen (pag. 778 ff.;