Die Massnahmen zum Schutz der Opfer waren angezeigt (vgl. E. 5. hiervor). E.________ und die Straf- und Zivilklägerin haben als Opfer gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). An sämtlichen Opfereinvernahmen hatte der Beschuldigte Gelegenheit, den Opfern über seinen Anwalt bzw. seine Anwältinnen Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 787; pag. 800 ff.; pag. 808; pag. 1321 f.; pag. 1361 ff.; pag. 2105 f.; pag. 2112; pag. 2114; pag.