Die Übertragung sei auch für das Opfer zusätzlich belastend. Für die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sei von Seiten der Verteidigung kein entsprechender Antrag gestellt worden, obwohl eine solche Übertragung möglich gewesen wäre. Es liege somit auch ein Verzicht auf das Teilnahmerecht vor (pag. 5826 f.). 10.2 Rechtliche Grundlagen Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren.