5814). Die Generalstaatsanwaltschaft wendete dagegen ein, der Beschuldigte habe im Rahmen der Untersuchungen die Möglichkeit gehabt, die Einvernahmen von E.________ und der Straf- und Zivilklägerin mitzuverfolgen. Namentlich seien die Konfrontationseinvernahmen im AL.________ (Kanton) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin audiovisuell übertragen worden und der Beschuldigte habe daran teilnehmen können. Dies genüge, um seinem Anspruch gerecht zu werden, es müsse nicht jede Einvernahme audiovisuell übertragen werden. Die Übertragung sei auch für das Opfer zusätzlich belastend.