24 Straf- und Zivilklägerin und von E.________ ermöglicht wurde. Die Rechte des Beschuldigten seien nicht beachtet worden, da er während der gesamten Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung nicht die Möglichkeit erhalten habe, via audiovisueller Übertragung der Befragung der Hauptbelastungszeugen zu folgen. Auch, dass er den belastenden Aussagen nicht selbst folgen könne, sei nicht richtig (pag. 5771; pag. 5814).