Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Ebenfalls nicht verletzt ist der Anklagegrundsatz mit Blick auf Ziff. I.A.3.1 der Anklageschrift. Auch dieser Anklagesachverhalt wird klar umschrieben und es erhellt zweifellos, dass keine versuchte Tatbegehung angeklagt wird: «[…] Der Beschuldigte nahm eine Salatgurke und führte diese in ihre Vagina ein. E.________ sagte, dass er aufhören soll, da es sie ekle und es Schmerze bereite. Der Beschuldigte machte aber vorerst weiter und versuchte es mehrmals, bis er nach einer Weile von ihr abliess.».