und die Männer hinsichtlich der sexuellen Handlungen angewiesen. Auch der subjektive Tatbestand ist insoweit hinreichend umschrieben, als sich aus der Schilderung des objektiven Tatgeschehens Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Was der Beschuldigte wusste und wollte, muss entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht konkret beschrieben sein. Vielmehr sind die Anweisungen und der Wille des Beschuldigten hinreichend formuliert, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.