mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Ebenfalls enthalten ist die Unwissenheit der Tatmittler, weshalb auch klar ist, dass vorliegend eine Täuschung der Tatmittler durch den Beschuldigten angeklagt wird. Die Tatmittler gingen von einem anderen Sachverhalt aus. Auf die Tatbegehung als mittelbarer Täter verweist sodann die Formulierung, der Beschuldigte habe E.________ und die Männer hinsichtlich der sexuellen Handlungen angewiesen.