__ setzten seine Anweisungen um (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 5830]). E.________ wurde mittels struktureller Gewalt gefügig gemacht und musste sich dem Willen des Beschuldigten beugen. Dass die Drittpersonen vorsatzlos handelten, ergibt sich dadurch, dass sie gestützt auf die Umstände davon ausgehen durften, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war.