ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde […], war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. […] Auf der Fahrt dorthin äusserte E.________, dass sie es nicht tun wolle. Der Beschuldigte drohte jedoch, dass er sie schlagen würde.