9.3 Erwägungen der Kammer Aus der Anklageschrift geht betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung in mittelbarer Täterschaft unmissverständlich hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Ziff. I.A.2.1 der Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 4886 f.): «Der Beschuldigte nahm vorgängig über die Internetplattform […] Kontakt auf mit G.________, welcher via Anzeige ein Paar suchte, und es wurde […] ein Treffen […] vereinbart. Der Beschuldigte verlangte, dass E.________ ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte.