21 hier lasse sie es aber offen. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass es allerhöchstens versucht worden sei (pag. 5821). 9.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 sowie Art.