Der Vorwurf, der Beschuldigte habe den Vordermann hinsichtlich der Zwangssituation wissentlich und willentlich getäuscht oder dieser habe sich in einem Irrtum befunden und der Beschuldigte das Wissensdefizit ausgenützt, werde nicht umschrieben. Ein solches Verhalten müsse dem Beschuldigten mittels konkreter Umschreibung vorgeworfen werden, damit er sich verteidigen könne (pag. 5819; pag. 5821). Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. I.A.3.1 der Anklageschrift stelle sich Frage, ob der Beschuldigte die Salatgurke eingeführt oder dies nur versucht habe. Eigentlich müsse die Anklageschrift genau umschreiben,