Dabei seien zwingend uneingeschränkt alle Elemente des subjektiven Tatbestandes und beim Vorwurf der mittelbaren Täterschaft ganz spezifische Vorwürfe des subjektiven Tatbestandes aufzuführen. Diese Umschreibung in der Anklageschrift sei vorliegend unvollständig und eine Verurteilung verletze den Anklagegrundsatz. Auch in Ziff. I.A.2.2 der Anklageschrift werde der Anklagegrundsatz verletzt. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe den Vordermann hinsichtlich der Zwangssituation wissentlich und willentlich getäuscht oder dieser habe sich in einem Irrtum befunden und der Beschuldigte das Wissensdefizit ausgenützt, werde nicht umschrieben.