Aber es frage sich, ob der Beschuldigte von diesem Defizit gewusst habe und falls ja, ob er dieses vorsätzlich erzeugt habe und falls ja, mit welchen Handlungen. Dies seien Verhaltensvorwürfe, die in der Anklageschrift umschreiben sein müssten, damit sich der Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen könne. Auch bei mittelbarer Täterschaft seien die grundlegenden Voraussetzungen an die Anklageschrift zu beachten. Dabei seien zwingend uneingeschränkt alle Elemente des subjektiven Tatbestandes und beim Vorwurf der mittelbaren Täterschaft ganz spezifische Vorwürfe des subjektiven Tatbestandes aufzuführen.