9. Verletzung des Anklagegrundsatzes 9.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, die Angaben in Ziff. I.A.2.1 der Anklageschrift betreffend G.________ als Tatmittler seien für eine Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens absolut unzureichend und ungenügend. Dies umschreibe allenfalls ein Wissensdefizit. Aber es frage sich, ob der Beschuldigte von diesem Defizit gewusst habe und falls ja, ob er dieses vorsätzlich erzeugt habe und falls ja, mit welchen Handlungen.