Rechtsanwalt AB.________ habe Anträge gestellt, am Verfahren teilgenommen und auch Verwertungsfragen hinsichtlich der Einvernahmen im Kanton AL.________(Kanton) gestellt. Dass er sich das oberinstanzliche Verfahren nicht zugetraut habe, sei verständlich, da Berufungsverfahren weniger häufig seien und andere Regeln gelten würden. Er habe dies erkannt und das Mandat niedergelegt. Dies sei nicht gleichbedeutend mit einer ungenügenden Verteidigung (vgl. die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 5827]). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.