8. Hinreichende Verteidigung des Beschuldigten Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation (vgl. E. 10. hiernach) sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend verteidigt worden sei (pag. 5814). Dagegen brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe sich Rechtsanwalt AB.________ als Verteidiger gewünscht. Er sei ein zugelassener Rechtsanwalt und könne somit auch die Strafverteidigung wahrnehmen. Rechtsanwalt AB.