C.2. (Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Q.________ und Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an den Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Sanktionenpunkt der Freiheitsstrafe sowie der Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).