D.3. (Verbleib der beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls rechtskräftig sind – wie teilweise bereits mit Beschluss vom 25. April 2023 festgestellt – die Ziff. A.I.5. (Schuldspruch der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von Q.________), Ziff. A.II.2. und A.III.1. (Zusprechung einer Genugtuung an Q.________ und Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages zu deren Deckung) und Ziff. C.2. (Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Q.__