Damit sind die Ziff. A.I.3.-4. und A.I.6.-11. (Schuldsprüche der räuberischen Erpressung, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Tätlichkeiten), Ziff. A.I.2. (Übertretungsbusse), Ziff. D.2. (Kontaktverbot) und Ziff. D.3. (Verbleib der beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.