C.1. und C.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5225 ff.]). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung der Freiheitsstrafe (Ziff. A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5223]), die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Ziff. A.II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5224]). Damit sind die Ziff.