5228]), welche der Rechtskraft nicht zugänglich sind, sowie über die oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Festsetzung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafund Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren wurde in oberer Instanz nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023), die Kammer muss insoweit über die Rück- und Nachzahlungspflicht entscheiden (Ziff. C.1. und C.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.