A.II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5224]). Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den zu überprüfenden Schuldsprüchen hat die Kammer auch über die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung zu befinden (Ziff. A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5224]). Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziffern D.4. und D.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5228]), welche der Rechtskraft nicht zugänglich sind, sowie über die oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.