5678 ff.). Der mit Eingabe vom 16. Januar 2024 gestellte Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Dispensation von der Berufungsverhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme (pag. 5728) wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2024 gutgeheissen. Mit selbiger Verfügung wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt werde, die Konfrontationsvermeidung auch in Bezug auf E.________ – auf deren Ersuchen hin – anzuordnen (pag. 5751 ff.). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden Massnahmen getroffen, um die Konfrontationsvermeidung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin bzw. E.________ zu gewährleisten (pag.