18 um Ausschluss der Öffentlichkeit in Bezug auf die Parteiverhandlung für das allgemeine Publikum gutgeheissen. Soweit weitergehend (akkreditierte Medienvertreter, allfällige Begleitpersonen der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Rechtsvertretungen, Vertrauenspersonen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, Urteilseröffnung) wurde der Antrag abgewiesen (pag. 5678 ff.).