d. zum Ersatz der Parteikosten von A.________ im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der sich in den Akten befindenden und heute einzureichenden Kostennoten. 4. Für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung sei das amtliche Honorar der Unterzeichnerin gemäss Kostennote festzusetzen.»