1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von 307 Tagen und es sei festzustellen, dass die Strafe am 16. September 2021 vorzeitig angetreten worden ist; es sei eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen (Art. 63 StGB); 17 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.