Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung sei abzuweisen, eventualiter sei auf eine Genugtuung in erheblich reduzierter Höhe zu erkennen. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichts seien ausgangsgemäss unter Berücksichtigung der Freisprüche dem Beschuldigten aufzuerlegen und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eigenreichten Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen und zu ersetzen. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen und für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen (pag.